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PVG 2002 19

Diebstahl etc.

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerläss- lich sind. Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch durch das kantonale Unterstützungsgesetz (UG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 UG besteht die Unterstützungshilfe in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürf- tigkeit. Anspruchsberechtigt ist dabei der Bedürftige selbst. Als be- dürftig gilt nach Art. 1 Abs. 1 UG, wer für seinen Lebensunterhalt 73 19

7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002 und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrmals erkannt, dass die für eine zweckmässige und zielbezogene stationäre Drogen- entziehungskur erforderlichen Auslagen als Teil der Lebenshal- tungskosten durch die Sozialhilfe respektive das örtlich zuständige Gemeinwesen zu finanzieren sind (PVG 1993 Nr. 16; VGU S 98 830), soweit sie nicht durch die Krankenkassen getragen werden. Daran ist umso mehr festzuhalten, als das Grundrecht auf Existenzsiche- rung nunmehr durch die nachgeführte Bundesverfassung explizit garantiert wird. Zu beachten ist weiter Folgendes: Art. 12 BV ge- währleistet als verfassungsrechtliche Minimalgarantie einen An- spruch auf rechtsgleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 239 und 256). Dieser wird in der Schweiz praktisch in erster Linie durch das Ob- ligatorium der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 KVG si- chergestellt. Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Ver- sicherung decken in der Regel jenes Minimum ab, das im Lichte eines menschenwürdigen Lebens geboten ist. Aufgrund des Kran- kenkassenobligatoriums haben materiell Notleidende einen grund- rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Prämienbeträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die tatsächlich anfallenden Kostenbeteiligungen für die gesetzlich gewährleisteten Leistungen zum Existenzbedarf angerechnet werden (Amstutz, a.a.O., S. 241 und 256).

b) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Kranken- pflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25–31 nach Massgabe der in den Art. 32–34 festgelegten Voraus- setzungen. Dabei handelt es sich um die so genannten Pflichtleis- tungen der Krankenkassen, welche vom Bundesrat bzw. dem zu- ständigen Departement des Innern (EDI) bezeichnet werden. An den Kosten der für sie erbrachten Pflichtleistungen haben sich die Versicherten gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG zu beteiligen. Die Abs. 2–5 regeln Umfang und Höhe der ordentlichen Kostenbeteiligungen. Abs. 6 lit. a sieht sodann vor, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann. In Art. 105 Abs. 1 KVV wird die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistun- gen, für welche eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und die Festsetzung ihrer Höhe an das EDI delegiert. Gemäss Ka- pitel 8 Ziffer 1 des Anhanges 1 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt 74

7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002 es sich bei der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit um eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Dazu zählt nach Ziffer 1 lit. b auch die heroingestützte Behandlung. Gemäss Ziff. 5 wird schliesslich für die Substitutionsbehandlung lediglich eine Pau- schale vergütet. Zur Zeit hat sich der Patient mit Fr. 20.– pro Tag an den Kosten zu beteiligen.

c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekur- rent eine – im Übrigen unbestritten medizinisch indizierte – Thera- pie absolviert, die zu den Pflichtleistungen der Krankenpflegeversi- cherung gehört und für welche er eine höhere Kostenbeteiligung im oben umschriebenen Sinn zu tragen hat. Nach dem in E. 2.a Aus- geführten zählen diese Auslagen zu seinem notwendigen Lebens- unterhalt. Sie sind deshalb uneingeschränkt vom unterstützungs- pflichtigen Gemeinwesen zu tragen. U 01 132 Urteil vom 16. April 2002 75

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Öffentliche Sozialhilfe 7 Assistenza sociale pubblica Grundrecht auf Existenzsicherung. Hilfe in Notlagen. Am- bulante Drogenentziehungskur. — Die tatsächlich anfallenden Kostenbeteiligungen für die gesetzlich gewährleisteten Leistungen der Krankenkas- sen müssen zum Existenzbedarf angerechnet werden (E.2a). — Bei der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängig- keit handelt es sich um eine Pflichtleistung der Kran- kenkassen (E.2b). — Dafür zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vom un- terstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (E.2c). Diritto fondamentale al minimo esistenziale o all’aiuto in situazioni di bisogno. Cura ambulatoriale di disintossica- zione da droga. — La partecipazione ai costi del trattamento effettiva- mente insorti per le prestazioni legalmente riconosciute dalla cassa malati deve essere inclusa nel minimo esi- stenziale (cons. 2a). — Il trattamento sostituivo per la dipendenza da oppiacei è una prestazione obbligatoria a carico delle casse ma- lati (cons. 2b). — La relativa partecipazione ai costi dell’assistito deve es- sere assunta dall’ente assistenziale comunale (cons. 2c). Erwägungen:

2. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerläss- lich sind. Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch durch das kantonale Unterstützungsgesetz (UG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 UG besteht die Unterstützungshilfe in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürf- tigkeit. Anspruchsberechtigt ist dabei der Bedürftige selbst. Als be- dürftig gilt nach Art. 1 Abs. 1 UG, wer für seinen Lebensunterhalt 73 19

7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002 und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrmals erkannt, dass die für eine zweckmässige und zielbezogene stationäre Drogen- entziehungskur erforderlichen Auslagen als Teil der Lebenshal- tungskosten durch die Sozialhilfe respektive das örtlich zuständige Gemeinwesen zu finanzieren sind (PVG 1993 Nr. 16; VGU S 98 830), soweit sie nicht durch die Krankenkassen getragen werden. Daran ist umso mehr festzuhalten, als das Grundrecht auf Existenzsiche- rung nunmehr durch die nachgeführte Bundesverfassung explizit garantiert wird. Zu beachten ist weiter Folgendes: Art. 12 BV ge- währleistet als verfassungsrechtliche Minimalgarantie einen An- spruch auf rechtsgleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 239 und 256). Dieser wird in der Schweiz praktisch in erster Linie durch das Ob- ligatorium der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 KVG si- chergestellt. Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Ver- sicherung decken in der Regel jenes Minimum ab, das im Lichte eines menschenwürdigen Lebens geboten ist. Aufgrund des Kran- kenkassenobligatoriums haben materiell Notleidende einen grund- rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Prämienbeträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die tatsächlich anfallenden Kostenbeteiligungen für die gesetzlich gewährleisteten Leistungen zum Existenzbedarf angerechnet werden (Amstutz, a.a.O., S. 241 und 256).

b) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Kranken- pflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25–31 nach Massgabe der in den Art. 32–34 festgelegten Voraus- setzungen. Dabei handelt es sich um die so genannten Pflichtleis- tungen der Krankenkassen, welche vom Bundesrat bzw. dem zu- ständigen Departement des Innern (EDI) bezeichnet werden. An den Kosten der für sie erbrachten Pflichtleistungen haben sich die Versicherten gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG zu beteiligen. Die Abs. 2–5 regeln Umfang und Höhe der ordentlichen Kostenbeteiligungen. Abs. 6 lit. a sieht sodann vor, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann. In Art. 105 Abs. 1 KVV wird die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistun- gen, für welche eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und die Festsetzung ihrer Höhe an das EDI delegiert. Gemäss Ka- pitel 8 Ziffer 1 des Anhanges 1 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt 74

7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002 es sich bei der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit um eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Dazu zählt nach Ziffer 1 lit. b auch die heroingestützte Behandlung. Gemäss Ziff. 5 wird schliesslich für die Substitutionsbehandlung lediglich eine Pau- schale vergütet. Zur Zeit hat sich der Patient mit Fr. 20.– pro Tag an den Kosten zu beteiligen.

c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekur- rent eine – im Übrigen unbestritten medizinisch indizierte – Thera- pie absolviert, die zu den Pflichtleistungen der Krankenpflegeversi- cherung gehört und für welche er eine höhere Kostenbeteiligung im oben umschriebenen Sinn zu tragen hat. Nach dem in E. 2.a Aus- geführten zählen diese Auslagen zu seinem notwendigen Lebens- unterhalt. Sie sind deshalb uneingeschränkt vom unterstützungs- pflichtigen Gemeinwesen zu tragen. U 01 132 Urteil vom 16. April 2002 75